Schul- und Hausordnung
der
Hirschbergschule
(geänderte Fassung nach GLK - Beschluß vom 20.03.2002 und Zustimmung des Elternbeirats vom 5.03.2002)
Vorwort:
Schüler und deren Eltern, Lehrkräfte und städtische Bedienstete bilden die Schulgemeinde
der Hirschbergschule. Die vorliegende Schul- und Hausordnung soll die Mitglieder der
Schulgemeinde nicht reglementieren, sondern eine Vereinbarung sein, die aufzeigt, wie
das Zusammenleben aller Beteiligten unter Wahrung ihrer persönlichen Freiheit möglich ist.
Jedes Mitglied der Schulgemeinde hat neben seinen Rechten auch Pflichten.
Alle Beteiligten sollten ihre Handlungen vor sich selbst und im Blick auf die Schulgemeinde
verantworten und zu einer stetigen Verbesserung des Zusammenlebens beitragen.
Mit einem Appell allein ist es nicht getan, deshalb ist jeder aufgerufen, durch beispielhaftes
Verhalten die Absichten der vorliegenden Schul- und Hausordnung zu verwirklichen.
Die Bestimmungen dieser Schul- und Hausordnung umfassen folgende Bereiche:
Schulbesuch
Verhalten im Schulbereich
Schulweg
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
1. Schulbesuch:
1.1 Alle Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die für den jeweiligen Unterricht erforderlichen Arbeitsmittel (Bücher, Hefte, Schreibmaterialien, Sportkleidung, Werkstücke usw.) mitzubringen.
1.2 Versäumt ein Schüler den Unterricht oder eine sonstige schulische Veranstaltung, so muss er grundsätzlich durch die Erziehungsberechtigten entschuldigt werden. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nach zu reichen.
1.3 Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Erziehungsberechtigten die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder auch amtsärztlichen Zeugnisses verlangen ( § 2 Schulbesuchsverordnung vom 21.3.1982 ). Bisheriger Punkt 3 entfällt.
4. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
4.1 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schul- und Hausordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
4.2 Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen dann in Betracht, wenn pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
4.3 Pädagogische Erziehungsmaßnahmen sind zum Beispiel Mahnung, Tadel, Übungsarbeiten und dergleichen. Auf eine Katalogisierung dieser Maßnahmen wird hier verzichtet. Der Lehrer hat hier, wie bei der Anwendung aller anderen von ihm zu treffenden Maßnahmen, verantwortungsbewss t unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Situation zu entscheiden. Die von dem Lehrer in diesem Sinn angeordneten Maßnahmen sind verbindlich.
4.4 Ein Eintrag ist eine bedeutsame Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme und sollte erst nach einem Gespräch zwischen Lehrer und Schüler erfolgen. Er ist klar und unmissverständlich zu formulieren.
4.5 Jeder Eintrag führt zu einer Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und zu einem vom Klassenlehrer oder Fachlehrer angeordneten Nachsitzen von zwei Stunden.
4.6 Nach 3 Einträgen wird vom Klassenlehrer eine Klassenkonferenz einberufen. Sie entscheidet über weitere Maßnahmen.
4.7 Darüber hinaus sind die folgenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes von Baden – Württemberg möglich:
4.7.1 Durch den Klassen- bzw. Fachlehrer: Nachsitzen bis zu zwei Stunden.
4.7.2 Durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Stunden b) Überweisung in eine Parallelkasse desselben Typs innerhalb der Schule c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen.
4.7.3 Durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters: a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Wochen b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule c) Ausschluss aus der Schule
4.7.4 Weitere Maßnahmen obliegen der oberen bzw. obersten Schulaufsichtsbehörde.
4.8 Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
gez. Fazekas, Rektor Ludwigsburg, den 20.03.2002
1.4 Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nur in besonders begründeten Ausnahme- fällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. ( § 4 Schulbesuchsverordnung) Beurlaubungen bis zu zwei Stunden können vom Fachlehrer, bis zu zwei Unterrichtstagen vom Klassenlehrer, in allen übrigen Fällen nur vom Schulleiter ausgesprochen werden. Das entsprechende Antragsformular ist beim Klassenlehrer erhältlich. |
2. Verhalten im Schulbereich
2.1 Jede Klasse spricht zu Beginn des Schuljahres über die Schul- und Hausordnung; sie kann sich im Rahmen dieser Ordnung eine Klassenordnung erstellen.
2.1.1 Kaugummi kauen während des Unterrichts ist verboten.
2.1.2 Essen und Trinken während des regulären Unterrichts sind störend und daher zu unterlassen.
2.2 Die Fachraumordnungen sind von Schülern und Lehrkräften einzuhalten.
2.3 Verschlussräume ( Großklassenraum, Physiksaal, Computerraum, Musiksaal, Handarbeits- und Technikräume ) werden nur in Anwesenheit einer Lehrkraft aufgesucht.
2.4 Schüler dürfen das Lehrerzimmer und die dazugehörigen Räume, sowie Lehrmittelräume nur im Auftrag oder in Begleitung einer Lehrkraft betreten.
2.5.1 Zwischen 7:30 Uhr und 7:45 Uhr besteht eine Aufsicht.
2.5.2 Während der großen Pause und nach Schulschluss werden die Unterrichtsräume von der Lehrkraft abgeschlossen. Zum Unterrichtsschluss wird überprüft, ob die Fenster geschlossen sind, das Licht gelöscht ist und der Wasserhahn zugedreht ist. Die in diesem Raum zuletzt unterrichtende Lehrkraft ist dafür verantwortlich, dass die Klasse das Zimmer in einem ordentlichen Zustand verläßt.
2.5.3 entfällt
2.5.4 Während der großen Pause halten sich alle Schüler in dem für sie vorgesehenen Schulhof auf. Toiletten sind keine Aufenthaltsräume.
2.5.5 Das Verlassen des Schulgrundstücks während der Unterrichtszeit kann nur aus- nahmsweise und nach ausdrücklicher Genehmigung durch eine Lehrkraft gestattet werden.
2.5.6 Rad fahren und Moped fahren sind auf dem Schulgelände verboten. Schüler, die mit Fahrrädern oder Mopeds zur Schule kommen, stellen diese auf den dafür bestimmten Plätzen ab. Schülerinnen und Schüler sollen möglichst nicht mit Inlinern, Skateboards oder Kickboards in die Schule kommen. Wer es dennoch macht, tut dies auf eigenes Risiko. Inliner u.ä. sind vor dem Schulgebäude auszuziehen. Skateboards und Kickboards werden auf dem Schulgelände getragen. Skateboards und Kickboards dürfen nicht in die Gebäude gebracht werden. Sie sind wie die Fahrräder an den Fahrradständern fest zu machen. Bei Verstößen kann das Gerät zeitweilig eingezogen werden. Ab 13:15 Uhr kann mit diesen Geräten rücksichtsvoll auf dem Schulgelände gefahren werden.
2.6 Wer mutwillig oder grob fahrlässig feste oder bewegliche stadteigene Gegenstände oder Eigentum von anderen beschädigt, zerstört oder entwendet, haftet in vollem Umfang und muss für den Schaden aufkommen. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen obliegt der Lehrerschaft bzw. dem Schulleiter.
2.7 Unfallverhütungsmaßnahmen sind gewissenhaft einzuhalten! Schneeball werfen, Rutschen auf Geländern, Raufen, usw. sind zu unterlassen!
2.8 Der Genuss von Tabakwaren, Alkohol und Drogen ist im gesamten Öffentlichkeitsbereich der Schule in keinem Fall gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden die Erziehungsberechtigten durch einen sog. „Raucherbrief“ über die Folgen informiert.
2.9 Die Benutzung von mobilen Telefonen, sogenannten „Handys“ und anderen elektronischen Nachrichtenübertragungsgeräten ist in den Schulgebäuden untersagt. Bei Verstößen kann das Gerät zeitweilig eingezogen werden. 5. Gültigkeit und Inkrafttreten 5.1 Diese Änderungen in der Schul- und Hausordnung wurde von der Gesamtlehrerkonferenz am 20.03.2002 und dem Elternbeirat am 05.03.2002 beschlossen. Sie gilt für alle an der Schule tätigen Personen und tritt vorläufig am 18.02.2002 in Kraft. Sie gilt übergangsweise, bis die neue Schul- und Hausordnung verabschiedet ist. |